Farbchemie Braun am Standort in Wiesbaden

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Farbchemie Braun GmbH & Co. KG


§  1      Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung gelten für die Bestellung und Auslieferung von Waren, die der Vertragspartner bei Farbchemie Braun GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz “Versender” genannt) geordert hat. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.

1.2    Entgegenstehende oder abweichende Lieferbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

1.3    Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Versender bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Versender absenden.

§  2    Vertragsabschluss

2.1    Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

2.2    Wenn Verträge mit Bestellern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Versenders maßgebend, sofern der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.

§  3    Zahlung

Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Versenders ohne jeden Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen, das Zahlungsziel wird nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.

§  4    Gewährleistung und Mängelrügen

4.1    Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Besteller nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

4.2    Mängelrügen berechtigen den Besteller nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann, hat der Besteller wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelung des § 478 BGB bleiben unberührt.

4.3    Der Besteller muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit, prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Bestellern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen dem Versender gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

4.4    Der Versender stellt den Besteller von Ansprüchen aus der Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Versender oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.

§  5     Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Versender aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Versender die folgenden Sicherheiten gewährt:

1.    Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Versender aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, vorbehalten.

2.    Bei der Verbindung oder Vermischung mit anderem Material erwirbt der Versender Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis entsprechend dem anteiligen Wert der gelieferten Ware. Der Besteller gilt in diesem Fall als Verwahrer.

3.    Ware, an der dem Versender (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt – gegebenenfalls in der dem Eigentum des Versenders entsprechenden Höhe – zur Sicherung an den Versender ab.

4.    Bei Veräußerung von Waren, an denen der Versender gem. Abs. 2 Miteigentum hat, oder bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag für die mitveräußerte oder mitverarbeitete Vorbehaltsware.

§  6    REACH

Der Versender bestätigt, dass er seine  Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des  Europäischen Parlaments und des Rates („REACH Verordnung“) kennt und diese Pflichten erfüllt und zukünftig erfüllen wird, dass er Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen der REACH Verordnung vorregistriert und/oder registriert hat. Der Versender verpflichtet sich (1.) für den Fall, dass ein Stoff auf die Liste der für eine Aufnahme im Anhang XIV der REACH Verordnung in Frage  kommenden Stoffe  („Kandidatenliste“) aufgenommen wird, den Besteller nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung unverzüglich zu informieren, (2.) dem Besteller die vom System REACH – IT vergebene Registriernummer samt Eingangsdatum nach deren Erhalt unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Versender es versäumen, seinen Pflichten gemäß der REACH Verordnung nachzukommen, hat der Besteller das Recht, jederzeit vom Vertrag und/oder von einzelnen Bestellungen zurückzutreten.

§  7    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die vom Besteller vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben ist. Gerichtsstand ist Wiesbaden.

65205 Wiesbaden,
Januar 2011